Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der fitval GmbH

Stand: 01.06.2021

  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der  nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Andere Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Preise und, Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben, sowie Gebühren und andere öffentlichen Abgaben.
    2. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
    3. Nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Sollten wir durch unsere Bank höhere Kontokorrentzinsen in Anspruch nehmen müssen, sind wir berechtigt, diese Zinsen an den Besteller weiter zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    4. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    5. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder, nach Vereinbarung, Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Besteller mit mindestens 20% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
    7. Im Übrigen sind wir berechtigt, nach einem Verzug des Bestellers bei zukünftigen Kaufverträgen Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen. Leistet der Besteller den Kaufpreis nicht als Vorauszahlung im Rahmen vereinbarter Fristen oder leistet er keine angemessene Sicherheit, die der vorherigen Vereinbarung bedarf, in Höhe des Kaufpreises, so können wir vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass dies zu Ansprüchen des Bestellers führt. Vielmehr kann in diesem Fall nach erklärtem Rücktritt durch uns ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden.
    8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben im Übrigen unberührt.

  • Maße, Gewichte, Güte
    1. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN-Norm, EN-Norm, oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

  • Versendung und Gefahrübergang
    1. Transportweg und Transportmittel, sowie die Benennung des Spediteurs oder Frachtführers werden, wenn nicht anders vereinbart, durch uns bestimmt.
    2. Avisierte Lieferware ist vom Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
    3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer bzw. der Abholung der Ware im Auftrag des Empfängers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Strecken-, FOB-, CIF-, Franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für eine Versicherung der Sendung gegen versicherbare Risiken sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Die Entladung und deren Kosten sind vom Besteller zu übernehmen.
    4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

  • Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
    1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt sind oder ein Fixgeschäft vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung, dass rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers erfolgt sind.
    2. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers- entsprechend den Bedürfnissen unseres Lieferablaufs angemessen hinauszuschieben.
    3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, der Zeitpunkt der Absendung ab Werk, oder ab Lager, oder die Anzeige der Versandbereitschaft maßgebend. Das Werk oder Lager kann sich auch im Ausland befinden. Transportwege vom Werk oder Lager zum Besteller sind in der angegebenen Lieferzeit nicht enthalten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft maßgebend. Geraten wir in Verzug, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit oder abnahmebereit gemeldet ist. Ein Deckungskauf ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
    4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, wie z.B. durch Naturkatastrophen, Krieg oder Kriegsgefahr, Pandemien, oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Unruhen, Betriebsstörungen aller Art (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch), Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Dies gilt auch für den Fall, dass wir uns im Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich
      oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  • Mängel der Ware, Gewährleistung
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
    2. Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Innerhalb einer üblichen Toleranz sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
    3. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder beträchtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
      unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
    4. Wurde eine Abnahme der Ware oder Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei
      sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    5. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die erforderlichen Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt oder vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Wir haben mindestens zwei Nacherfüllungsversuche.
    7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Der Umfang der Rückgriffsansprüche ist der Höhe nach beschränkt auf die dem Besteller uns gegenüber zustehenden Ansprüche im unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen uns.

  • Eigentumsvorbehalt
    1. Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aufgrund der Geschäftsbeziehung zusteht. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die bearbeitete  und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1
    3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
    4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk,- und Werklieferungsverträgen.
    5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
    7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
    8. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
    9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.
    10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
      Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

  • Allgemeine Haftung
    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen; bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
    3. Für Folgeschäden der gelieferten Produkte übernehmen wir keine Haftung.

  • Anzuwendendes Recht
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Sonstiges
    1. Für die Herstellung und Lieferung von Waren auf Verlangen des Bestellers, insbesondere nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die uns aus oder im Zusammenhang der Ausführung seines Auftrages und der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
    2. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.  

Nachtrag zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen:

 

Nachtrag zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen von Fitval GmbH vom 01.04.2022

 

Angebote

  1. Die Preissituation ändert sich aktuell markant und schnell. Wir sind bestrebt, das die angebotenen Preise ein Gültigkeit von max. 2 Tagen halten. Wir müssen uns jedoch Änderungen des angebotenen Preises vorbehalten.

Bestellungen

  1. Die Frachtpreise von Asien nach Europa können wir erst kalkulieren, sobald die für uns gefertigte Ware versendet werden kann. Aufgrund der enormen Schwankungen der Frachtpreise sind wir gezwungen im Ausnahmefall nachträgliche Zuschläge zu erheben.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen in Bezug auf Gebühren vorzunehmen, die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht bekannt waren.
  3. Aufgrund der aktuellen Marktsituation, die  Folgen der sogenannten Pandemie und des aktuellen Krieges der Ukraine/Russland, welche einen Einfluss auf die Erfüllung unserer Verpflichtungen haben können, behalten wir uns das Recht auf Lieferverzögerungen vor. Es besteht explizit kein Anspruch auf Stornierung, Entschädigungen oder Regressansprüche, wenn sich ein Auftrag verzögert oder über sehr lange Zeit nicht ausgeliefert werden kann.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, dass Situationen entstehen können in denen Vereinbarungen aufgrund der im obigen Absatz beschriebenen Situationen, wir die Lieferungen nicht erfüllen können. In diesen Situationen lehnen wir jegliche Haftung für die Nichterfüllung unserer Verpflichtungen ab, unabhängig davon, ob es sich um höhere Gewalt handelt oder nicht.